LG Coburg: Keine Rückabwicklung, falls Fondprospekt erhalten und Beratungsprotokoll unzerzeichnet

Das LG Coburg hat mit Urteil vom 23.02.2010 – Aktenzeichen: 11 O 690/09 im dortigen Einzelfall entschieden, dass die Rückabwicklung einer Fondeinlage ausgeschlossen ist, wenn soweit das ordnungsgemäße Beratungsprotokoll unterzeichnet und ein vollständiger Fondprospekt ausgehändigt worden ist. Die Klägerin hatte argimentiert, im Beratungsgespräch seien die Risiken heruntergspielt worden. Die Bank verteidigte sich damit, der Klägerin sei ein vollständiger Fondprospekt ausgehändigt worden, sie habe ein ordnungsmäßes Beratungsprotokoll unterzeichnet und sie sie überdies auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen worden.

Dieser Fall zeigt deutlich auf, dass es immer empfehlenswert ist, die zur geplanten Anlage übergegebenen Unterlagen gründlichst zu lesen und und auch das Beratungsprotokoll zu verinnerlichen. Nicht immer stimmen die Aussagen des Beraters und die der gereichten Unterlagen 100 Prozent überein. Auch im Falle einer (mündlichen) Falschberatung in arge Beweisnot kommen, wenn sich aus Unterlagen und unterschriebenem Beratungsprotokoll deutliche Hinweise auf die Risiken ergeben.

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