Haftung des Anlagevermittlers

BGH: Ein Termin mit dem Anlagevermittler kann ausreichend für das Zustandekommen eines Vertrages sein

In einem vielfach beachteten Urteil hat der BGH festgestellt, dass für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages (und damit zur Ausgestaltung von konkreten Auskunftspflichten) es genügen kann, wenn der Anleger den Anlagevermittler um einen Beratungstermin bittet und der Anlagevermittler dann Angaben zu der fraglichen Anlage macht. Verletzt der Berater (Anlagevermittler) dann Vertragspflichten und entsteht hierdurch ein Schaden, stehen Schadensersatzansprüche im Raum.

Das BGH-Urteil zur Haftung des Anlagevermittlers findet sich (BGH, Urteil vom 12. Mai 2005, Az. III ZR 413/04) findet sich in der Kategorie Urteile.

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