BGH: Ein Termin mit dem Anlagevermittler kann ausreichend für das Zustandekommen eines Vertrages sein
In einem vielfach beachteten Urteil hat der BGH festgestellt, dass für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages (und damit zur Ausgestaltung von konkreten Auskunftspflichten) es genügen kann, wenn der Anleger den Anlagevermittler um einen Beratungstermin bittet und der Anlagevermittler dann Angaben zu der fraglichen Anlage macht. Verletzt der Berater (Anlagevermittler) dann Vertragspflichten und entsteht hierdurch ein Schaden, stehen Schadensersatzansprüche im Raum.