BGH stärkt mit Urteil vom 22.07.2010 Anlegerrechte

BGH baut Anlegerschutz aus

Mit Urteil vom  22. Juli 2010 – Az.: III ZR 99/09 hat der Bundesgerichtshof den Anlegerschutz deutlich gestärkt. Dem BGH-Urteil lag folgener Fall zugrunde: Ein Ehepaar war auf Empfehlung eines Beraters der beklagten Bank einem geschlossenen Immobilienfonds beigetreten. Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhiel das Ehepaar einen Anlageprospekt über den Fonds. Auf dem Beitrittsformular bestätigten sie, den Anlageprospekt erhalten und vor dessen Unterzeichnung genügend Zeit gehabt zu haben, seinen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Die ihnen in dem Formular eingeräumte Widerrufsfrist von zwei Wochen ließen der Kläger und seine Ehefrau verstreichen.
Der Fonds leistete zunächst Ausschüttungen. Die Ausschüttungen wurden dann jedoch eingestellt. Die Beteiligung ist nach Behauptung des Klägers nahezu wertlos.

Streitpunkt war die Frage, inwieweit die Nichtzurkenntnisnahme der Informationen im überlassenen Anlageprospekt – auch bei Einräumung einer zweiwöchigen Widerrufsfrist – eine grob fahrlässige Obliegensheitsverletzung darstellt und damit zum Verjährungsbeginn  führt (vgl. § 199 BGB).

Angaben des Beraters müssen nicht nachgeprüft werden

In dem Urteil stellt der BGH fest, dass es keine grobe Fahrlässigkeit des Anlegers darstellt, wenn dieser die mündlich geäußerten Angaben des Anlagevermittlers bzw. -beraters nicht anhand des übergegebenen Anlageprospekts überprüft.

Der BGH in hierzu den Entscheidungsgründen:

Nicht beizupflichten vermag der Senat jedoch der Auffassung der Vorin-stanz, auch die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungs-frist (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) hätten bei dem Kläger und seiner Ehefrau bereits im Jahr 2001 vorgelegen, weil sie die Lektüre des ihnen im Zusammenhang mit ihrer Beitrittserklärung überreichten Anlageprospekt unterlassen hatten und ihnen deshalb die darin enthaltenen Risikohinweise entgangen waren. Die unterlassene Kenntnisnahme des Prospekts rechtfertigt nicht den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen ihre Obliegenheiten.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, so der BGH, wenn dem Anleger eine zweiwöchige Widerrufsfrist eingeräumt wird, der Anleger nach Abschluss des Geschäfts sich also unproblematisch noch zwei Wochen lang vom Vertrag lösen kann. Der Anleger ist nämlich nicht verpflichtet, so der BGH, die mündlich gemachten Angaben des Beraters innerhalb der ihm eingeräumten zweiwöchigen Widerrufsfrist zu überprüfen. Laut BGH sollte das Widerrufsrecht den Anlegern in erster Linie ermöglichen, ihre Anlageentscheidung dahin zu überdenken, ob sie zweckmäßig war, sowie sie in die Lage zu versetzen, noch andere, möglicherweise günstigere Angebote zu prüfen.

Das BGH Urteil im Volltext gibt es hier.

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